Der Bundesgerichtshof hat jetzt nicht direkt darüber entschieden ob Klaus Stein weiter seine Videos von Amateurspielen in das Netz stellen darf, doch hat die Entscheidung des BGH vom 28. Oktober weitreichende Konsequenzen – theoretisch bis in den Sportkegelbereich.
Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden wer die Rechte an Videos von Amateurspielen hat.
Auslöser für diesen Rechtsstreit war die Klage des Württembergischen Fußballverbandes gegend die Internetseite Hartplatzhelden.
Auf Hartplatzhelden haben die Mitglieder die Möglichkeit kurze Videos oder Fotos von Spielen unterhalb der Oberliga zu veröffentlichen.
Der WFV war der Meinung, dass auch von diesen Spielen die Film- und Fotorechte dem Ausrichter gehören.
Obwohl die Macher der „Hartplatzhelden“ bereits zwei vorangegangene Gerichtsverhandlungen verloren hatten gingen sie bis vor das Bundesverfassungsgericht.
Allerdings bedeutet das jetzt nicht, dass weiter einfach Videos der Spiele im Netz auftauchen, denn der BGH hat is seinem Urteil auf folgende verwiesen:
„Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden.“
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Fußballverbände auf die Vereine Druck ausüben künftig von ihrem Hausrecht gebrauch zu machen.
Da sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Kegelvideos und Kegelbilder bisher in Grenzen hält, gehe ich davon aus, dass Klaus keine Schwierigkeiten bekommt und seine Videos weiter in das Internet stellen kann.