Die Saison der Mitgliederversammlungen für dieses Jahr ist vorüber, die meisten sind glatt über die Bühne gegangen, doch das ist nicht immer so.
So musste sich das Landgericht Stuttgart mit der Frage beschäftigen welchen Auskunftsanspruch die Vereinsmitglieder haben.
Ein Vereinsmitglied hatte von seinem Vorstand Auskunft zu einer Reihe von Fragen zum Mitgliederbestand und zur Verwendung von Vereinsmitteln verlangt.
Diese Auskunft wurde verweigert.
Zu Unrecht, nach §§ 27 Abs. 3 BGB folgt, dass der Vorstand dem Verein, d.h. der Mitgliederversammlung, zur Auskunft verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht ist auch jedem Mitglied in der Versammlung zuzubilligen, soweit dies zur Meinungsbildung und zur ordnungsgemäßen Erledigung von Tagesordnungspunkten erforderlich ist.
Der Vorstand musste unter anderem Auskunft über säumige Zahler geben, da nach der Satzung des Vereins die Mitgliedschaft endete wenn einem Monat nach Mahnung durch den Verein keine Zahlung erfolgte.
Die Auskunft der Mittelverwendung und -anlage steht im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Vereins und bildet die Grundlage für die Willensbildung zur Entscheidung über die Entlastung der Vorstandschaft.