Es ist die Zeit der Hauptversammlungen und der Geschäfts- und Kassenberichte. Die Zeit der Kassenprüfungen neigt sich dem Ende zu.
In den meisten Berichten werden auch Zuwendungen an Mitglieder und pauschale Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder und Funktionäre auftauchen.
Mit dem Thema pauschale Aufwandsentschädigug der Vorstandsmitglieder darf sich zur Zeit auch der HKBV beschäftigen.
Zuwendungen am Mitglieder – was ist erlaubt ?
In der Abgabenordnung steht geschrieben:
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Danach dürfte das Mitglied gar keine Zuwendungen erhalten, doch keine Regel ohne Ausnahme.
Wenn es sich bei Zuwendungen um Annehmlichkeiten zur Betreuung von Mitgliedern handelt wird das von der Finanzämtern nicht beanstandet.
Voraussetzung ist, dass diese Aufwendungen nach allgemeiner Auffassung als angemessen anzusehen sind.
Wir sind wieder an dem Punkt – was ist angemessen?
Eine allgemeingültige betragsmäige Obergrenze, was angemessen ist gibt es nicht, diese ist immer vom Einzelfall abhängig.
Als Richtwert können die lohnsteuerrechtlichen Vorgaben herangezogen werden.
Danach sind Zuwendungen gemeinnützlichkeitsrechtlich noch zulässig, wenn der Wert der Zuwendung im Kalenderjahr 40 Euro und den Jahresbeitrag nicht übersteigt.
Höhere, also schädliche Zuwendungen, führen zu einer Mittelfehlverwendung mit der Folge, dass die Vorausstzung für die Gewährung von Steuerbegünstigungen für den Verein nicht mehr gegeben sind.