Zur Zeit wird wieder mal kontrovers in vielen Kegelforen diskutiert ob und wie man das Kegeln interessanter gestalten kann.
Einig ist man sich darüber, dass es wichtig ist mehr Jugendliche für den Kegelsport zu gewinnen.
Was aber muss der Vorstand aus rechtlicher Sicht beachten wenn minderjährige Vereinsmitglieder werden.
Minderjähriger ist noch keine 7 Jahre alt:
Der Minderjährige ist noch geschäftsunfähig und kann nur durch seine gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.
Minderjährige von 7 bis 17 Jahren:
Der Minderjährige ist beschränkt geschäftsfähig und kann einen Aufnahmevertrag mit dem Verein abschließen. Da dieser aber schwebend unwirksam ist, wird der Verein regelmäßig die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter verlangen und damit deren Zustimmung.
Die Mitgliedschaft aber wird durch den Minderjährigen und nicht durch die Eltern erworben.
Das hat zum Beispiel Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge.
Wer schuldet die Vereinsbeiträge:
Beitragsschuldner ist immer das Mitglied, also der Jugendliche und nicht dessen Eltern. D.h. der Verein muss sich bei Beitragsschulden an das Kind halten. Um dies zu vermeiden muss schon im Aufnahmevertrag eine Vereinbarung getroffen werden, dass sich die Eltern verpflichten für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
Der Familienbeitrag:
Der Familienbeitrag den es in vielen Vereinen gibt ist keine Sonderform der Mitgliedschaft, sondern nur ein Rabatt auf den Vereinsbeitrag.
Rechtlich muss jedes Familienmitglied als Einzelmitglied behandelt werden.
Werden z.Bsp. die Mitglieder per Brief zur Hauptersammlung eingeladen, ist jedes Mitglied in der satzungsgemäßen Form einzuladen und nicht nur das „Familienoberhaupt“.
Der Minderjährige wird 18:
Mit dem 18. Lebensjahr wird ein Mitglied volljährig und erlangt einen neuen Rechtsstatus. Worauf ist jetzt zu achten ?
Der Mitgliedschaftsvertrag gilt weiter, sofern der Verein eine Kündigung innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Volljährigkeit gestattet, ist die Kündigungsfrist länger, ist der Vertrag unwirksam.
Also Achtung bei Verträgen, die nur zum Jahresende gekündigt werden können.