Sportvereine haben oft nicht nur bezahlte Übungsleiter sondern auch Angestellte auf 400 Euro Basis.
Einen Tip zur Übungsleitervergütung gabs bereits vor einigen Tagen.
Heute kommt mal ein Hinweis zum Minijob bzw. dem 400 Euro-Job, da ich aus Gesprächen bemerkt habe, dass so einigen die finanziellen Gefahren für den Verein nicht bewusst sind.
Hat ein Beschäftigter mehrere Minijobs werden die Einkommen zusammen gerechnet und liegt der Verdienst über der 400 € Grenze unterliegt das Einkommen der Sozialversicherungsplicht.
Und – jetzt kommts- der Arbeitgeber kommt in die Pflicht auch wenn der geringfügig Beschäftigte fälschlicherweise versichert hat, keinen weiteren Minijob zu haben.
Das bedeutet der Verein muss die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nachzahlen.
Von der Pflicht zur Beitragszahlung wird damit der Arbeitgeber weder durch Unkenntnis noch durch die Tatsache, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen ist, geschützt.
Landessozialgericht Hessen, Beschluss v. 12.09.2006, Az.: L 1 KR 366/02